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WEKO eröffnet Untersuchung gegen Hallenstadion und Ticketcorner
WEKO - Wettbewerbskommission
   
   

08.02.2010, Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat am 2. Februar 2010 eine Untersuchung gegen die Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich (AGH) und Ticketcorner AG (Ticketcorner) eröffnet. Die Untersuchung soll aufzeigen, ob die Kooperation zwischen AGH und Ticketcorner einerseits und das Verhalten der AGH gegenüber Veranstaltern andererseits gegen das Kartellgesetz verstossen.

Die AGH und Ticketcorner haben per Anfangs 2009 einen fünfjährigen ,Kooperationsvertrag" 
abgeschlossen. Aufgrund dieser Vereinbarung werden die Veranstalter von Anlässen im 
Hallenstadion verpflichtet, jeweils mindestens 50% der Tickets über Ticketcorner zu 
vertreiben.

Diesbezüglich sind beim Sekretariat der WEKO zwei Anzeigen von Konkurrenten der 
Ticketcorner eingegangen. Die in der Folge eröffnete Vorabklärung hat Anhaltspunkte dafür 
ergeben, dass die getroffene Vereinbarung als kartellrechtlich unzulässige Abrede 
beurteilt werden könnte, da sie andere Mitbewerber vom Markt für den Vertrieb von 
Veranstaltungstickets ausschliesst. Ausserdem könnte die AGH ihre allenfalls 
marktbeherrschende Stellung missbrauchen, indem sie die Veranstalter zum Verkauf 
mindestens 50% ihrer Tickets über Ticketcorner verpflichtet.
Im Internet recherchierbar unter:
- www.aktuellenews.ch
- www.help.ch
- www.pressemappe.ch

Über WEKO - Wettbewerbskommission:
Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats. 
Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des 
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon 
abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch 
Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder 
Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die 
Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das 
Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum 
kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.

Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe, 
Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten 
zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet 
sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der 
gesetzlichen „Spielregeln“ den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu 
verschaffen. 

Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 15 vom Bundesrat 
gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das 
KG verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige 
Sachverständige – in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren – gebildet wird. 
Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und 
Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits 
bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im 
Vordergrund stehen und dass andererseits genügend „Know how“ verfügbar ist, um 
sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.

Die Wettbewebskommission übt ihre Tätigkeit in den drei Kammern Produktemärkte, 
Dienstleistungen und Infrastruktur aus, die jeweils von einem Mitglied des 
Präsidiums geleitet werden. Diese Gliederung nach Wirtschaftssektoren entspricht 
derjenigen der Marktdienste im Sekretriat. Die Zuständigkeiten der Kommission 
und der Kammern sind im Geschäftsreglement geregelt. Um die Verfahren zügig 
durchführen zu können, wurden umfassende Kompetenzen an die einzelnen Kammern 
delegiert.
 
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