Die AGH und Ticketcorner haben per Anfangs 2009 einen fünfjährigen ,Kooperationsvertrag"
abgeschlossen. Aufgrund dieser Vereinbarung werden die Veranstalter von Anlässen im
Hallenstadion verpflichtet, jeweils mindestens 50% der Tickets über Ticketcorner zu
vertreiben.
Diesbezüglich sind beim Sekretariat der WEKO zwei Anzeigen von Konkurrenten der
Ticketcorner eingegangen. Die in der Folge eröffnete Vorabklärung hat Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass die getroffene Vereinbarung als kartellrechtlich unzulässige Abrede
beurteilt werden könnte, da sie andere Mitbewerber vom Markt für den Vertrieb von
Veranstaltungstickets ausschliesst. Ausserdem könnte die AGH ihre allenfalls
marktbeherrschende Stellung missbrauchen, indem sie die Veranstalter zum Verkauf
mindestens 50% ihrer Tickets über Ticketcorner verpflichtet.
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Über WEKO - Wettbewerbskommission:
Die Wettbewerbskommission entscheidet und verfügt auf Antrag des Sekretariats.
Die gesamte Tätigkeit der Wettbewerbskommission untersteht den Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), soweit das Kartellgesetz (KG) nicht davon
abweicht. Ergibt ein Verfahren, dass wirksamer Wettbewerb durch
Kartellabsprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen oder
Unternehmenszusammeschlüsse in unzulässiger Weise beschränkt wird, verfügt die
Wettbewerbskommission direkt gegen den Verursacher. Die Entscheide können an das
Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Gegen deren Entscheide wiederum
kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
Neben der Verfügungskompetenz hat die Wettbewerbskommission die Aufgabe,
Empfehlungen und Stellungnahmen an politische Behörden abzugeben sowie Gutachten
zu Wettbewerbsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten. Dadurch bietet
sich ihr die Möglichkeit, bereits im politischen Prozess der Festlegung der
gesetzlichen „Spielregeln“ den wettbewerbspolitischen Anliegen Nachachtung zu
verschaffen.
Die Wettbewerbskommission ist eine Milizbehörde und besteht aus 15 vom Bundesrat
gewählten Mitgliedern. Sie wird von einem dreiköpfigen Präsidium geleitet. Das
KG verlangt, dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder durch unabhängige
Sachverständige – in der Regel Rechts- und Ökonomieprofessoren – gebildet wird.
Die übrigen Sitze teilen sich Vertreter der grossen Wirtschaftsverbände und
Konsumentenorganisationen. Diese Zusammensetzung gewährleistet, dass einerseits
bei der Wahl der Kommissionsmitglieder fachliche und sachliche Kriterien im
Vordergrund stehen und dass andererseits genügend „Know how“ verfügbar ist, um
sachlich korrekt begründete Entscheidungen fällen zu können.
Die Wettbewebskommission übt ihre Tätigkeit in den drei Kammern Produktemärkte,
Dienstleistungen und Infrastruktur aus, die jeweils von einem Mitglied des
Präsidiums geleitet werden. Diese Gliederung nach Wirtschaftssektoren entspricht
derjenigen der Marktdienste im Sekretriat. Die Zuständigkeiten der Kommission
und der Kammern sind im Geschäftsreglement geregelt. Um die Verfahren zügig
durchführen zu können, wurden umfassende Kompetenzen an die einzelnen Kammern
delegiert.
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