Pressemitteilung
Stiftung für Konsumentenschutz fordert von Krankenkassen Rückerstattung

Stiftung für Konsumentenschutz

14.06.2019, Krankenkassen verrechnen Spitalkosten auf inkorrekte Weise - zu Lasten der Patienten. Dies bestätigt das Bundesgericht in einem heute veröffentlichten Urteil. Entgegen jeder Logik verlangen Krankenkassen, dass Versicherte auf von ihnen selbst getragenen Kosten zusätzlich Selbstbehalt an die Versicherung zahlen.

Der Konsumentenschutz fordert, dass Krankenkassen ab sofort korrekt abrechnen und zu Unrecht erhobene Beträge rückerstatten. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG), welches diese Praxis ausdrücklich tolerierte, muss seine Rolle als Aufsichtsbehörde ernst nehmen und die Krankenkassen verpflichten, korrekt abzurechnen.

Konsumenten und Patienten werden schon stark durch die hohen Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen belastet. Wenn Krankenkassen in diesem Umfeld systematisch inkorrekt zu Lasten der Patienten abrechnen, ist dies inakzeptabel.

Prisca Birrer-Heimo, Präsidentin des Konsumentenschutzes: «Wir fordern, dass betroffene Krankenkassen ihre Berechnungsmethode umgehend anpassen und zu Unrecht erhobene Beträge zurückerstatten. Es kann nicht sein, dass Patienten Kosten verrechnet werden, die gar nicht angefallen sind. Das BAG muss seine Rolle als Aufsichtsbehörde ernst nehmen und die Krankenkassen zu korrekten Abrechnungen verpflichten».

Prisca Birrer-Heimo, Nationalrätin und Präsidentin des Konsumentenschutzes fordert in zwei Anfragen Klarheit vom Bundesrat. Wie reagiert das BAG auf dieses Urteil und wie viele Krankenkassen rechnen nach dieser falschen Methode ab?

Inkorrekte Berechnung zu Lasten der Patienten
Das Urteil des Bundesgerichts bezieht sich auf die Assura, es ist aber davon auszugehen, dass weitere Krankenkassen nach derselben Methode abrechnen. Bei einem Spitalaufenthalt fallen neben medizinischen Kosten auch Unterkunfts- und Verpflegungskosten an. Da Patienten diese theoretisch im eigenen Haushalt einsparen, müssen sie sich über den Spitalbeitrag (Fr. 15.- pro Tag) an den Kosten im Spital beteiligen.

Die inkorrekte, aber vom BAG tolerierte Berechnungsmethode hat zur Folge, dass Patienten auf diese von ihnen getragenen Kosten auch noch einen Selbstbehalt an die Krankenkasse zahlen müssen. Diese Praxis entbehrt jeder Logik.

Noch absurder wirkt sich die Berechnungsart aus, wenn die Franchise noch nicht ausgeschöpft ist: Die vor Bundesgericht unterlegene Krankenkasse verlangte von ihrem Kunden, die Spitalrechnung und zusätzlich einen Spitalbeitrag zu bezahlen - obwohl die Unterkunfts- und Verpflegungskosten bereits mit der Spitalrechnung abgegolten sind. Diese Bereicherung auf Kosten der Versicherten ist auch dem BAG zu viel. Es empfiehlt, dass die Kostenbeteiligung der Patienten nicht höher als der Spitalrechnungsbetrag ausfallen soll.

Für den Konsumentenschutz ist klar: Diese zu Unrecht erhobenen Beträge müssen an Patienten zurückerstattet werden.


Medienkontakt:
Sara Stalder
Tel: 031 370 24 24
info@konsumentenschutz.ch

14.06.2019 | von Stiftung für Konsumentenschutz

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Quellen:
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