Pressemitteilung
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten der Bundesverwaltung ist ab November 2023 kostenlos
29.09.2023, Bern - Die Einsicht in amtliche Dokumente der Bundesverwaltung wird grundsätzlich kostenlos. Der Bundesrat hat die Änderung des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) sowie die Änderung der Öffentlichkeitsverordnung (VBGÖ) auf den 1. November 2023 in Kraft gesetzt. Eine Gebühr darf künftig nur verlangt werden, wenn das Zugangsgesuch eine besonders aufwendige Bearbeitung durch die Behörden erfordert.
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird weiter erleichtert. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. September 2023 beschlossen, die Änderung des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) und der dazugehörigen Verordnung (VBGÖ) auf den 1. November 2023 in Kraft zu setzen. Heute müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller grundsätzlich eine Gebühr bezahlen, um Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erhalten. Ab November 2023 folgt ein Paradigmenwechsel: In der Regel werden für Zugangsgesuche nach BGÖ keine Gebühren mehr erhoben. Der Zugang zu Dokumenten der Bundesverwaltung wird für Bürgerinnen und Bürger also grundsätzlich kostenlos.
Faktisch werden in der Bundesverwaltung für Zugangsgesuche zu amtlichen Dokumenten bereits heute nur ausnahmsweise Gebühren in Rechnung gestellt. Im Jahr 2022 wurde gemäss dem Tätigkeitsbericht 2022/2023 des EDÖB lediglich bei 29 der 1180 bearbeiteten Zugangsgesuchen nach BGÖ eine Gebühr erhoben. Knapp 98 Prozent der Zugangsgesuche waren gebührenfrei.
Mehr als 8 Arbeitsstunden gelten als besonderer Aufwand Erfordert ein Zugangsgesuch nach BGÖ eine besonders aufwendige Bearbeitung, kann jedoch weiterhin eine Gebühr erhoben werden. Die Einzelheiten und den Gebührentarif hat der Bundesrat in der VBGÖ festgelegt. Ein besonderer Aufwand besteht laut VBGÖ dann, wenn die Behörde für die Bearbeitung eines Zugangsgesuchs mehr als 8 Arbeitsstunden benötigt. Damit wird die Gebührenerhebung an ein objektives Kriterium gebunden. Über der Schwelle von 8 Arbeitsstunden können der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller 100 Franken pro Arbeitsstunde in Rechnung gestellt werden. Fällt eine Gebühr an, muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller vorgängig informiert werden. Bei einem Zugangsgesuch von Medienschaffenden wird die Gebühr um 50 Prozent reduziert.
Zur Stärkung der Transparenz über die Gebührenerhebung, müssen die Behörden dem EDÖB jährlich nicht nur den Gesamtbetrag der für den Zugang zu amtlichen Dokumenten verlangten Gebühren melden, sondern auch die Anzahl Fälle, in denen eine Gebühr erhoben wurde.
Gestützt auf das BGÖ kann seit dem Jahr 2006 jede Person Zugang zu amtlichen Dokumenten verlangen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Das Öffentlichkeitsprinzip ist die Grundlage für die Teilnahme der Bevölkerung an der demokratischen Willensbildung und soll das Vertrauen in den Staat sicherstellen.
Medienkontakt:
Caterina Arias Hernandez
Bundesamt für Justiz
T +41 58 465 83 00
caterina.ariashernandez@bj.admin.ch
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Über Bundesamt für Justiz
Das Bundesamt für Justiz ist eine Bundesbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Es ist eines von vier Bundesämtern des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD mit Sitz in Bern.
Das Spiel um Geld findet seine verfassungsmässige Grundlage in Artikel 106 der Bundesverfassung. Diese unterteilt den Markt in den Spielbankenbereich (Glücksspiele) einerseits und den Lotterie- und Wettbereich andererseits. Erstere sind geregelt durch das Bundesgesetz über die Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Juni 1998 (SBG); letztere durch das Bundesgesetz über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (LG).
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