Pressemitteilung
Zum 1. August: Vorsicht bei der Einfuhr von Feuerwerk

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG

24.07.2025, Bern — Im Vorfeld des 1. August wird jeweils viel Feuerwerk in die Schweiz importiert. Dabei gelten verschiedene Einfuhrbestimmungen, die zu beachten sind. Zudem sind auch nicht alle Produkte erlaubt. Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz werden angezeigt.

Wer Feuerwerkskörper importieren möchte, benötigt grundsätzlich eine Einfuhrbewilligung vom Bundesamt für Polizei (fedpol) – das gilt auch bei Online-Käufen. Im Reiseverkehr dürfen jedoch pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 Kilogramm brutto pro Person ohne Bewilligung eingeführt werden, sofern diese Feuerwerkskörper in der Schweiz erlaubt sind. Dass die Ware eingeführt werden darf, heisst jedoch nicht automatisch, dass sie in der Schweiz auch abgebrannt werden darf (z.B. wegen Feuerverboten aufgrund von Trockenheit).

Verboten: Am Boden explodierende Feuerwerkskörper und weitere

Feuerwerk, das auf dem Boden explodiert (wie zum Beispiel Kracher, Böller und Petarden), ist zur Einfuhr grundsätzlich nicht zugelassen. Weiter zur Einfuhr verboten sind «Lady Crackers», die länger als 22 Millimeter (7/8 Zoll) sind und/oder einen Durchmesser grösser als 3 Millimeter (1/8 Zoll) aufweisen. Es ist empfehlenswert, sich vor dem Kauf und der Einfuhr in die Schweiz über die geltenden Bestimmungen zu informieren.

Sicherstellung und Anzeige möglich

Stellt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bei Einfuhrkontrollen verbotene Feuerwerkskörper fest oder eine fehlende Einfuhrbewilligung, werden die Gegenstände sichergestellt. Jede Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz wird bei der zuständigen Behörde zur Anzeige gebracht.


Medienkontakt:
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Mediendienst Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
+41 58 462 67 43
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24.07.2025 | von Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG

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Über Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG

Die Schweiz erwirtschaftet jeden zweiten Franken im Ausland. Dies kann sie nur, wenn der grenzüberschreitende Waren- und Personenverkehr reibungslos läuft. Mit unseren Dienstleistungen wollen wir Ihren Grenzübertritt möglichst erleichtern.

Gleichzeitig kontrollieren wir aber auch, ob dabei die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Dies im Interesse des Wirtschaftsstandortes Schweiz und für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger.

Ausserdem erheben wir eine Reihe von Verbrauchssteuern wie Mehrwert-, Mineralöl- oder Tabaksteuer. Darüber hinaus sind wir für die Kontrolle von Edelmetallen, die Herausgabe der Autobahnvignette, die Erhebung der LSVA und für weitere Aufgaben zuständig.

Das Grenzwachtkorps (GWK) ist der uniformierte und bewaffnete Teil der EZV. Als grösstes nationales ziviles Sicherheitsorgan der Schweiz nimmt das GWK neben den Zolldienstleistungen und der Zollpolizei (Schmuggelbekämpfung) eine vielfältige Palette von Aufgaben wahr. Dazu zählen u. a.: Personen-, Fahrzeug- und Sachfahndung, Bekämpfung von Betäubungsmittelschmuggel und Dokumentenfälschungen, fremdenpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Aufgaben.

Quelle: BAZG


Quellen:
Swiss-Press.com    HELP.ch




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