Pressemitteilung
Achtung bei der Einfuhr von Feuerwerk für den Nationalfeiertag am 1. August

29.07.2026 | 11:04 Uhr | Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG

29.07.2026, Jedes Jahr wird anlässlich der Feierlichkeiten zum 1. August viel Feuerwerk in die Schweiz eingeführt. Dabei sind die geltenden Einfuhrbestimmungen einzuhalten, weil nicht alle Produkte in der Schweiz zugelassen sind. Verstösse gegen das Sprengstoffgesetz werden zur Anzeige gebracht.

Wer Feuerwerkskörper importieren möchte, benötigt grundsätzlich eine Einfuhrbewilligung des Bundesamts für Polizei (fedpol) – das gilt auch bei Online-Käufen. Im Reiseverkehr dürfen jedoch pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 Kilogramm brutto pro Person ohne Bewilligung eingeführt werden, sofern diese Feuerwerkskörper in der Schweiz erlaubt sind. Dass die Ware eingeführt werden darf, heisst jedoch nicht automatisch, dass sie in der Schweiz auch abgebrannt werden darf (z.B. wegen Feuerverboten aufgrund von Trockenheit).

Verboten: Am Boden explodierende Feuerwerkskörper und weitere
Feuerwerk, das auf dem Boden explodiert (wie zum Beispiel Kracher, Böller und Petarden), ist zur Einfuhr grundsätzlich nicht zugelassen. Weiter zur Einfuhr verboten sind «Lady Crackers», die länger als 22 Millimeter (7/8 Zoll) sind und/oder einen Durchmesser grösser als 3 Millimeter (1/8 Zoll) aufweisen. Es ist empfehlenswert, sich vor dem Kauf und der Einfuhr in die Schweiz über die geltenden Bestimmungen zu informieren.

Sicherstellung und Anzeige möglich
Stellt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bei Einfuhrkontrollen verbotene Feuerwerkskörper fest oder eine fehlende Einfuhrbewilligung, werden die Gegenstände sichergestellt. Jede Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz wird bei der zuständigen Behörde zur Anzeige gebracht.


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29.07.2026 | 11:04 Uhr | von Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG

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Über Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG

Die Schweiz erwirtschaftet jeden zweiten Franken im Ausland. Dies kann sie nur, wenn der grenzüberschreitende Waren- und Personenverkehr reibungslos läuft. Mit unseren Dienstleistungen wollen wir Ihren Grenzübertritt möglichst erleichtern.

Gleichzeitig kontrollieren wir aber auch, ob dabei die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Dies im Interesse des Wirtschaftsstandortes Schweiz und für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger.

Ausserdem erheben wir eine Reihe von Verbrauchssteuern wie Mehrwert-, Mineralöl- oder Tabaksteuer. Darüber hinaus sind wir für die Kontrolle von Edelmetallen, die Herausgabe der Autobahnvignette, die Erhebung der LSVA und für weitere Aufgaben zuständig.

Das Grenzwachtkorps (GWK) ist der uniformierte und bewaffnete Teil der EZV. Als grösstes nationales ziviles Sicherheitsorgan der Schweiz nimmt das GWK neben den Zolldienstleistungen und der Zollpolizei (Schmuggelbekämpfung) eine vielfältige Palette von Aufgaben wahr. Dazu zählen u. a.: Personen-, Fahrzeug- und Sachfahndung, Bekämpfung von Betäubungsmittelschmuggel und Dokumentenfälschungen, fremdenpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Aufgaben.

Quelle: BAZG

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Quellen:
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