Pressemitteilung
Schweizer Transparenzregister 2026: Neue Meldepflichten für AG und GmbH – diese Fristen gelten

28.10.2026 | 12:11 Uhr | swiss-press.com / HELP Media AG

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28.10.2026, Seit dem 1. Oktober 2026 gelten für zahlreiche Schweizer Unternehmen neue Meldepflichten. Aktiengesellschaften, GmbHs und weitere juristische Personen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen in einem neuen Bundesregister erfassen lassen. Je nach Unternehmensform gelten unterschiedliche Fristen bis 2027 beziehungsweise 2028. Bei Neugründungen beträgt die Meldefrist grundsätzlich einen Monat ab Handelsregistereintrag. Auch die erste Handelsregisteränderung eines bestehenden Unternehmens kann eine einmonatige Frist auslösen.

Mit dem neuen Schweizerischen Transparenzregister will der Bund die Bekämpfung von Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und der Umgehung von Sanktionen stärken. Das Register hat am 1. Oktober 2026 seinen Betrieb aufgenommen und wird vom Bundesamt für Justiz (BJ) geführt.

Für zahlreiche Schweizer Unternehmen bedeutet dies zusätzliche administrative Pflichten. Sie müssen feststellen und dokumentieren, welche natürlichen Personen ihr Unternehmen tatsächlich kontrollieren, und diese Informationen dem Bund melden.

Welche Schweizer Unternehmen sind betroffen?

Die neue Meldepflicht betrifft insbesondere:

Auch ausländische juristische Personen können betroffen sein, beispielsweise wenn sie eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz betreiben, hier tatsächlich verwaltet werden oder über Schweizer Grundeigentum verfügen.

Nicht meldepflichtig sind unter anderem Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Vereine und Stiftungen. Weitere Ausnahmen gelten beispielsweise für börsenkotierte Gesellschaften, bestimmte Vorsorgeeinrichtungen sowie Unternehmen, bei denen mindestens 75 Prozent der Beteiligungsrechte direkt oder indirekt von Gemeinwesen gehalten werden.

Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person?

Als wirtschaftlich berechtigt gelten natürliche Personen, die ein Unternehmen letztlich kontrollieren.

Massgebend ist insbesondere eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital oder an den Stimmrechten. Eine wirtschaftliche Berechtigung kann jedoch auch durch andere Formen der Kontrolle entstehen, beispielsweise aufgrund vertraglicher Vereinbarungen.

Entscheidend ist somit nicht ausschliesslich, wer offiziell als Verwaltungsrat oder Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist.

Übt keine natürliche Person die Kontrolle über das Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Kriterien aus, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person.

Welche Meldefristen gelten bis 2028?

Für Unternehmen, die bereits vor dem 1. Oktober 2026 bestanden, gelten gestaffelte Übergangsfristen.

  • Drei Monate: Aktiengesellschaften mit ordentlicher Revisionspflicht.
  • Vier Monate: Andere Gesellschaften mit ordentlicher Revisionspflicht.
  • Fünf Monate: Aktiengesellschaften ohne ordentliche Revisionspflicht.
  • Sechs Monate: Andere Gesellschaften ohne ordentliche Revisionspflicht sowie weitere erfasste juristische Personen.

Die Fristen beginnen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2026. Eine eingeschränkte Revision gilt dabei nicht als ordentliche Revision.

Eine längere Übergangsfrist von zwei Jahren bis zum 1. Oktober 2028 gilt grundsätzlich, wenn sämtliche wirtschaftlich berechtigten Personen bereits als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister eingetragen sind.

Die genauen Fristbestimmungen und Berechnungsbeispiele veröffentlicht der Bund auf der offiziellen Informationsplattform TranspaReg.

Achtung bei Handelsregisteränderungen: Erfolgt nach dem 1. Oktober 2026 erstmals eine Änderung des Handelsregistereintrags, muss die Meldung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der entsprechenden Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgen. Die jeweiligen Höchstfristen bleiben massgebend.

Ein Beispiel: Wird eine Änderung am 9. Oktober 2026 im SHAB veröffentlicht, endet die einmonatige Meldefrist am 9. November 2026.

Unternehmen sollten deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass sie bis 2028 Zeit haben.

Neugegründete AG und GmbH müssen schneller handeln

Für Unternehmen, die seit dem 1. Oktober 2026 neu gegründet werden, gelten die längeren Übergangsfristen grundsätzlich nicht.

Neu gegründete meldepflichtige Gesellschaften müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen innerhalb eines Monats nach der Eintragung ins Handelsregister melden.

Das betrifft beispielsweise neu gegründete Aktiengesellschaften und GmbHs. Die Verantwortlichen sollten deshalb bereits bei der Firmengründung prüfen, welche Angaben für das Transparenzregister erforderlich sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Meldung im Zusammenhang mit der Handelsregistereintragung erfolgen.

Meldung über EasyGov ist kostenlos

Die Meldung erfolgt grundsätzlich elektronisch über die Bundesplattform EasyGov.swiss. Die Plattform wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO betrieben. Für das Transparenzregister selbst ist hingegen das Bundesamt für Justiz zuständig.

Für die Nutzung von EasyGov ist ein persönliches AGOV-Login erforderlich. Nach der Registrierung muss das Benutzerkonto mit dem betreffenden Unternehmen verknüpft werden. Der notwendige Berechtigungs- und Vollmachtsprozess kann zusätzliche Zeit beanspruchen. Unternehmen sollten die Registrierung deshalb frühzeitig vorbereiten.

Vereinfachtes Verfahren für bestimmte GmbHs und Einpersonen-AG

Für bestimmte Gesellschaften steht ein vereinfachtes Meldeverfahren zur Verfügung.

Bei einer GmbH müssen sämtliche Gesellschafter natürliche Personen sein. Die zu meldenden wirtschaftlich Berechtigten müssen diese Gesellschafter sein und jeweils mindestens 25 Prozent des Kapitals halten.

Bei einer Einpersonen-AG muss der einzige Aktionär eine natürliche Person sein, zugleich als einziges Verwaltungsratsmitglied im Handelsregister stehen und die einzige wirtschaftlich berechtigte Person sein.

Die Gesellschaft darf sich zudem weder in Liquidation noch in Konkurs oder Nachlassstundung befinden. Sind die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, ist das vereinfachte Verfahren ausgeschlossen.

Die erstmalige Eintragung sowie Änderungen und Löschungen im Transparenzregister sind kostenlos. Gebührenpflichtig sind hingegen insbesondere behördliche Mahnungen, Aufforderungen, Verfügungen und Registerauszüge.

Für die Meldung verantwortlich ist grundsätzlich das oberste Mitglied des leitenden Organs. Die Durchführung kann auch einer bevollmächtigten Person, beispielsweise einem Treuhandunternehmen, übertragen werden.

Transparenzregister ersetzt das Handelsregister nicht

Das neue Transparenzregister ist nicht mit dem bestehenden Schweizer Handelsregister zu verwechseln.

Während das Handelsregister öffentlich zugängliche Unternehmensinformationen wie Firmennamen, Rechtsformen, Sitzadressen und zeichnungsberechtigte Personen enthält, erfasst das Transparenzregister die natürlichen Personen, die wirtschaftlich hinter einem Unternehmen stehen.

Das neue Register ist nicht öffentlich zugänglich. Der Zugriff ist gesetzlich berechtigten Behörden, Finanzintermediären und bestimmten Beratenden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben vorbehalten.

Schweizer Firmeninformationen weiterhin öffentlich verfügbar

Wer Informationen zu Schweizer Unternehmen sucht, findet im Schweizer Firmenverzeichnis HELP.CH über 850'000 Firmenporträts mit Adressen, Rechtsformen, Brancheninformationen und Handelsregisterangaben.

HELP.CH bündelt öffentlich verfügbare Firmendaten und ergänzt diese mit weiteren Unternehmensinformationen. Die Angaben des nicht öffentlichen Transparenzregisters sind hingegen nicht Bestandteil des Firmenverzeichnisses.

Was Schweizer KMU jetzt prüfen sollten

Unternehmen sollten ihre Eigentums- und Kontrollverhältnisse überprüfen, die wirtschaftlich berechtigten Personen feststellen und die erforderlichen Angaben bereithalten.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Änderungen im Handelsregister, weil diese eine kurzfristige Meldepflicht auslösen können. Auch bei Neugründungen sollten die notwendigen Angaben möglichst frühzeitig vorbereitet werden.

Nach der erstmaligen Meldung müssen meldepflichtige Änderungen grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Kenntnis dem Transparenzregister mitgeteilt werden.

Auch wenn die wirtschaftlich berechtigten Personen bereits aus dem Handelsregister ersichtlich sind, entfällt die Pflicht zur Meldung an das neue Transparenzregister nicht automatisch.

Die genauen Anforderungen und Fristen hängen von der jeweiligen Unternehmensstruktur ab.

Weitere Informationen und offizielle Quellen:

Quelle: Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG). Stand: 28. Oktober 2026. Redaktionelle Aufbereitung: Swiss-Press.

28.10.2026 | 12:11 Uhr | von swiss-press.com / HELP Media AG

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